Pu­blished: 23. Sep­tember 2021 | Up­dated: 19. De­cember 2023 Author: Rechts­an­walt An­dreas Wu­cher­pfennig | Re­viewed by Chris­toph Müller-Gun­trum

Kin­der­wunsch­be­hand­lung: Fi­nan­zi­elle Un­ter­stüt­zung

Steu­er­min­de­rung

Wer in Deutsch­land ein Ein­kommen er­hält, muss dieses in der Regel ver­steuern. Die vom Fi­nanzamt er­rech­nete Ein­kom­men­steuer kann dann mög­li­cher­weise auf­grund von au­ßer­ge­wöhn­li­chen Be­las­tungen ver­rin­gert werden.

Was sind “au­ßer­ge­wöhn­liche Be­las­tungen” und: Zählt mein Kin­der­wunsch dazu?

Au­ßer­ge­wöhn­liche Be­las­tung sind gemäß §§ 33 ff. EStG fi­nan­zi­elle Härten, die einem nor­malen Steu­er­pflich­tigen mit ver­gleich­barem Ein­kommen, Ver­mögen und Fa­mi­li­en­stand zwangs­läufig nicht ent­stehen. Es geht um Be­las­tungen, denen er sich etwa aus recht­li­chen und tat­säch­li­chen Gründen nicht ent­ziehen kann, weil er um diese not­wen­di­ger­weise nicht „drum herum kommt“. Ge­nauer sind es also Um­stände, die manche Men­schen er­leiden, an­dere im Re­gel­fall aber nicht.

Zu den au­ßer­ge­wöhn­li­chen Be­las­tungen ge­hören auch be­son­dere Krank­heits­kosten, wenn sie nicht dem Durch­schnitt der Steu­er­pflich­tigen ent­stehen. Die Bei­spiele dafür können dabei sehr un­ter­schied­lich aus­sehen und sind auch auf Kin­der­wunsch­be­hand­lungen über­tragbar.

Im An­trags­for­mular können eben jene Be­hand­lungen steu­er­min­dernd an­ge­führt werden. Von den gel­tend ge­machten Be­las­tungen werden vom Fi­nanzamt aber nicht die ge­samten 100% der Kosten an­er­kannt, weil dem Steu­er­pflich­tigen zu­ge­mutet wird, einen Teil selbst zu tragen- im Ein­zel­fall unter Um­ständen 1 bis 7% der Ge­samt­be­las­tung. Das be­deutet für Dich, dass ein kleiner Teil selbst bei An­er­ken­nung Deines Falls nicht über­nommen wird.

Der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs nach sind die Kosten für die Kin­der­wunsch­be­hand­lung näm­lich grund­sätz­lich von der Steuer ab­setzbar. Grund­vor­aus­set­zung ist hier al­ler­dings, dass sich die Kosten auf eine in Deutsch­land er­laubte „me­di­zi­nisch not­wen­dige Heil­be­hand­lung“ be­ziehen. Ei­zell­spenden oder Leih­mut­ter­schaft zählen bei­spiels­weise nicht zu den er­laubten Be­hand­lungen. Dem Ge­richt geht es an­sonsten nicht darum, ge­sell­schaft­liche Ge­sichts­punkte und Le­bens­mo­delle zu be­werten, son­dern um tat­säch­lich ent­stan­dene fi­nan­zi­elle Be­las­tungen durch Krank­heits­kosten (im Sinne des Steu­er­rechts).

Es spielt dabei daher keine Rolle, ob Du in einer gleich­ge­schlecht­li­chen Part­ner­schaft lebst oder Single bist, son­dern um die au­ßer­ge­wöhn­liche Be­las­tung, die Du (z.B. durch un­er­füllten Kin­der­wunsch) er­lebst.

Ver­gleich Steu­er­recht vs. Kran­ken­kas­sen­recht

Die starren Vor­aus­set­zungen im ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­sen­recht § 27a SGB V werden im Falle des Steu­er­rechts nicht be­achtet und vom Bun­des­fi­nanzhof auf­ge­lo­ckert. An­ders als bei der Re­ge­lung der Kran­ken­kassen, können nun auch un­ver­hei­ra­tete Paare ihre Kosten für eine künst­liche Be­fruch­tung als au­ßer­ge­wöhn­liche Be­las­tung von der Steuer ab­setzen. Au­ßerdem können Steuern auch bei Be­hand­lungen mit einer Sa­men­spende ab­ge­setzt werden. Dies gilt al­ler­dings nur für die ho­mo­loge In­se­mi­na­tion, also wenn die Samen des Part­ners ver­wendet werden. Seit 2017 kann auch eine Frau Be­hand­lungs­kosten für eine IVF oder ICSI als Kin­der­wunsch­be­hand­lung von den Steuern ab­setzen lassen, wenn sie in einer gleich­ge­schlecht­li­chen Part­ner­schaft lebt.

Der Grund dafür ist letzt­end­lich, dass nicht die ge­wählte Le­bensart ent­schei­dend sein soll, son­dern die Frage nach der Ein­schrän­kung, die je­mand er­fährt.

 

Fi­nan­zi­elle Un­ter­stüt­zung der künst­li­chen Be­fruch­tung durch Bun­des­länder

Seit der Ge­sund­heits­re­form 2004 ist es so, dass ge­setz­lich-ver­si­cherte Paare 50% ihrer Be­hand­lungs­kosten für eine Kin­der­wunsch­be­hand­lung selbst tragen müssen. Auf­grund dessen gibt es nun die Mög­lich­keit, eine fi­nan­zi­elle För­de­rung aus der Kasse der Fa­mi­li­en­mi­nis­te­rien von Bund und meh­reren Län­dern zu er­halten. Hierzu hat der Bund eine Bun­des­richt­linie er­lassen.

Finanzielle Beratung

Ziel der fi­nan­zi­ellen Un­ter­stüt­zung einer künst­li­chen Be­fruch­tung

Im Grund­satz soll er­reicht werden, dass der Ei­gen­an­teil der Paare durch eine För­de­rung des Bun­des­landes und des Bundes von 50% auf bis zu 25% re­du­ziert wird. Die Ge­wäh­rung der fi­nan­zi­ellen Un­ter­stüt­zung durch den Bund hängt aber davon ab, ob das Bun­des­land, in dem das be­trof­fene Paar ihren Haupt­wohn­sitz hat, eben­falls eine recht­liche Grund­lage zur fi­nan­zi­ellen Un­ter­stüt­zung der Paare er­lassen hat.

Bun­des­länder, die eine künst­liche Be­fruch­tung fi­nan­ziell un­ter­stützen: 

  • Meck­len­burg-Vor­pom­mern
  • Bran­den­burg
  • Berlin
  • Thü­ringen
  • Sachsen
  • Sachsen-An­halt
  • Nie­der­sachsen
  • Hessen
  • Nord­rhein-West­falen

Vor­aus­set­zung für eine fi­nan­zi­elle Un­ter­stüt­zung durch die Bun­des­länder

Da die Bun­des­länder recht­lich ei­gen­ständig sind, haben sie zum Teil un­ter­schied­liche Vor­aus­set­zungen für eine fi­nan­zi­elle Un­ter­stüt­zung und Höhe der Leis­tungen ge­schaffen. Diese können hier nicht sämt­lich auf­ge­führt werden, wes­halb auf diese Förder-Check-Seite ver­wiesen wird.

Be­trof­fene Paare können dabei nur dann eine fi­nan­zi­elle Un­ter­stüt­zung er­halten, wenn sie eine Kin­der­wunsch­praxis in dem Bun­des­land aus­wählen, das fi­nan­ziell för­dert und es um eine IVF- oder ICSI-Be­hand­lung geht. Re­le­vant sind nur die ersten vier Be­hand­lungen. Das Paar muss mit­ein­ander ver­hei­ratet sein oder in einer nicht­ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft leben. Da aus­schließ­lich die ei­genen Ei- und Sa­men­zellen ver­wendet werden müssen, werden Be­hand­lungen mit einer Sa­men­spende nicht be­rück­sich­tigt. Ent­spre­chend wird auch kein gleich­ge­schlecht­li­ches Paar eine fi­nan­zi­elle Un­ter­stüt­zung er­halten. Das Alter des Paares ist ent­schei­dend. Beide müssen älter als 25 Jahre als sein, wobei die Frau nicht älter als 40 Jahre und der Mann nicht älter als 50 Jahre sein darf.

Sollten Sie sich au­ßerdem für das Thema der Kos­ten­über­nahme bei künst­li­cher Be­fruch­tung durch die Kran­ken­kasse in­ter­es­sieren, können Sie dem Link folgen.

Schreibtisch mit Arbeitsutensilien

Über Fer­tilly

Wir bei Fer­tilly haben es uns zur Auf­gabe ge­macht, Paare (homo- und he­te­ro­se­xuell) und Sin­gles auf dem Weg zur Er­fül­lung ihres Kin­der­wun­sches zu be­gleiten. Dabei ist es uns wichtig Trans­pa­renz im Be­reich der An­ge­bote zum Thema Kin­der­wunsch zu schaffen, In­for­ma­tionen und Wissen zu den Themen Schwan­ger­schaft und Frucht­bar­keit zu ver­mit­teln und Dir und Euch dabei zu helfen, die am besten pas­sende Kin­der­wunsch­klinik zu finden. Durch Ko­ope­ra­tionen mit erst­klas­sigen Kin­der­wunsch­zen­tren in Deutsch­land und im Aus­land werden An­fragen über Fer­tilly be­vor­zugt be­han­delt. Somit um­gehen un­sere Pa­ti­en­tinnen und Pa­ti­enten die sonst meist langen War­te­zeiten und kommen schneller an ihr Ziel.

Du möch­test Dich weiter über Kin­der­wunsch­zen­tren, Er­folgs­raten und Preise in­for­mieren, melde Dich gerne über diesen Fra­ge­bogen bei uns. Wir be­raten Dich kos­tenlos und un­ver­bind­lich.

 

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